Auf einen Blick
Dentale KI-Systeme stellen keine Diagnose. Sie markieren Auffälligkeiten auf einer Aufnahme, und die Bewertung dieser Markierung bleibt zahnärztliche Arbeit. Rechtlich ist das inzwischen ausbuchstabiert: Die Bundeszahnärztekammer hat im Oktober 2025 ihre Empfehlung Künstliche Intelligenz in der zahnärztlichen Praxis vorgelegt, und die EU-KI-Verordnung 2024/1689 regelt seit 2024, wer welche Pflichten trägt. Für Hochrisiko-KI in Medizinprodukten greifen die Betreiberpflichten ab dem 2. August 2027. Bis dahin lohnt es sich, die Auswahl eines Systems an denselben Fragen auszurichten, die auch der Prüfkatalog der Kammer stellt.
Inhalt
- Was die Systeme tun, und was sie ausdrücklich nicht tun
- Der belastbare Vorteil heißt Konsistenz
- Der Rechtsrahmen und die Frist im Jahr 2027
- Die Haftung
- Was vor der Einführung schriftlich geklärt sein muss
- Vier Grenzen, die in keinem Prospekt stehen
- Die Fragen, die den Kauf entscheiden
- Bei der Dentist Experience '26
- Quellen
- Über den Autor
Was die Systeme tun, und was sie ausdrücklich nicht tun
Die am Markt verfügbaren dentalen KI-Anwendungen sind Befundungsassistenten. Sie nehmen eine digitale Röntgenaufnahme entgegen, analysieren sie mit einem Ensemble trainierter Algorithmen, heben auffällige Bereiche farbig hervor und dokumentieren, was sie gefunden haben. Was daraus folgt, entscheiden weiterhin Sie.
Diese Abgrenzung stammt nicht aus der Werbung eines Herstellers, sondern von einem der Entwickler. In der Mitteilung der Charité vom 4. Februar 2021 zur Ausgründung des Start-ups dentalXrai wird Prof. Dr. Falk Schwendicke mit den Worten zitiert: „Die KI übernimmt dabei nicht die Verantwortung für die Zahnuntersuchung und entscheidet auch nicht über Therapien." Und weiter: „Aber sie hebt die Zahnmedizin auf ein standardisiert hochwertiges Niveau und beschleunigt die Analyse von Röntgenbildern enorm, sodass Ärzte die Zeit sinnvoller für das Gespräch mit Patienten nutzen können."
Zur Einordnung des Zitats gehört, wo Schwendicke heute arbeitet. Zum Zeitpunkt der Charité-Mitteilung leitete er dort die Abteilung für Orale Diagnostik, Digitale Zahnheilkunde und Versorgungsforschung. Seit dem 1. Januar 2024 ist er Direktor der Poliklinik für Zahnerhaltung und Parodontologie am LMU Klinikum München. In der Arbeitsgruppe KI im Ausschuss Digitalisierung der Bundeszahnärztekammer, die die Empfehlung von 2025 erarbeitet hat, ist er ebenfalls vertreten.
Wie diese Software entsteht, beschreibt dieselbe Charité-Mitteilung genauer, als es die meisten Produktbroschüren tun. Zahnärztinnen und Zahnärzte an Kliniken weltweit markierten auf Röntgenbildern zehntausende pathologische Veränderungen und Spuren früherer Behandlungen. Mit diesen annotierten Befunden wurden künstliche neuronale Netze trainiert, die anschließend statistische Muster in neuen Aufnahmen wiedererkennen und beispielsweise Karies, Infektionen und Wurzelfüllungen voneinander unterscheiden können. Der Aufwand steckt also in der Annotation, nicht in der Oberfläche, und dort unterscheiden sich die Systeme auch voneinander. Die Gründungsgeschichte hat ZWP online am 12. August 2020 aufgegriffen; als Momentaufnahme des damaligen Stands ist der Beitrag nach wie vor lesenswert, als Beschreibung des heutigen Marktes taugt er nicht mehr.
Der belastbare Vorteil heißt Konsistenz
Über Genauigkeitswerte lässt sich lange diskutieren, weil jede Untersuchung ein anderes Patientenkollektiv, andere Geräte und einen anderen Referenzstandard verwendet. Wer zwei Prozentzahlen aus zwei Studien nebeneinanderlegt, vergleicht deshalb oft nicht dieselbe Größe.
Der Vorteil, der sich auch ohne Studienvergleich beschreiben lässt, liegt in der Gleichförmigkeit. Menschliche Befundung schwankt mit der Tageszeit, mit dem Erfahrungsstand, mit der Qualität des Bildschirms und mit der Zahl der Aufnahmen, die an diesem Tag schon durchgesehen wurden. Ein Algorithmus dagegen legt bei gleicher Bildqualität immer dieselbe systematische Analyse über das Bild. Er ermüdet nicht, und er überspringt keinen Quadranten. Genau darin liegt der Nutzen eines zweiten Blicks, und nicht in der Annahme, die Software wisse mehr als die Behandlerin.
Das Spektrum, das die Systeme abdecken, ist inzwischen breit. Es reicht von Karies in interproximaler, okklusaler und zervikaler Lage über Sekundärkaries unter bestehenden Restaurationen und periapikale Läsionen bis zu horizontalem und vertikalem parodontalem Knochenverlust. Dazu kommen überhängende Füllungsränder, periimplantäre Veränderungen und anatomische Leitstrukturen wie Nervkanal und Kieferhöhle. Die Bundeszahnärztekammer nennt in ihrer Empfehlung dieselbe Bandbreite und ergänzt sie um Anwendungsfelder jenseits der Bildgebung, etwa Designinstrumente für Restaurationen und kieferorthopädische Apparaturen sowie sprachgesteuerte Assistenzsysteme für Dokumentation und Praxisverwaltung.
Der Rechtsrahmen und die Frist im Jahr 2027
Die Empfehlung Künstliche Intelligenz in der zahnärztlichen Praxis der Bundeszahnärztekammer ist im Oktober 2025 erschienen und fasst Rechtsrahmen, Berufsrecht und einen Prüfkatalog in einem Dokument zusammen. Drei Punkte daraus betreffen jede Praxis unmittelbar.
Der erste ist die KI-Verordnung der EU. Die Europäische Kommission hat sie 2024 als Verordnung (EU) 2024/1689 erlassen. Wer ein KI-System betreibt, und das können auch Zahnärztinnen und Zahnärzte sein, muss nach Artikel 4 dafür sorgen, dass alle Personen, die damit arbeiten, über ausreichende KI-Kompetenz verfügen. Nach den Artikeln 26 und 50 besteht außerdem die Pflicht, Patientinnen und Patienten darüber zu informieren, wenn sie vom Einsatz einer KI betroffen sind.
Der zweite Punkt ist die Einstufung. KI-Software in Medizinprodukten der Risikoklasse IIa oder höher gilt nach der Verordnung als Hochrisiko-KI. Für Hersteller bedeutet das eine Konformitätsbewertung, die Auslieferung ausschließlich mit CE-Kennzeichen und eine ausführliche Betriebsanleitung, die Zweckbestimmung, Merkmale, Fähigkeiten, Leistungsgrenzen sowie Angaben zu Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit enthalten muss. Für Sie als Betreiberin oder Betreiber bedeutet es, das Produkt ausschließlich gemäß dieser Betriebsanleitung und unter menschlicher Aufsicht zu betreiben. Gegebenenfalls ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 26 durchzuführen. Diese Betreiberpflichten für Hochrisiko-KI in Medizinprodukten gelten ab dem 2. August 2027.
Der dritte Punkt ist eine technische Eigenheit, die im Alltag selten erklärt wird. Das Medizinprodukterecht sieht vor, dass Hersteller Softwarekomponenten nur in genau der Version validieren lassen können, die im fertigen Produkt steckt. Eine Zulassung als Medizinprodukt in der EU ist derzeit also nur möglich, wenn die KI-Anwendung fertig trainiert ist. Die Kammer spricht hier von statischer KI, im Unterschied zu dynamischen Systemen, die sich im laufenden Betrieb anhand neuer Daten weiterentwickeln. Ein zugelassenes dentales System wird zwischen zwei Produktversionen also nicht klüger, und das ist kein Mangel, sondern eine Zulassungsvoraussetzung.
Die Haftung
Zur berufsrechtlichen Seite formuliert die Bundeszahnärztekammer einen Satz, der keinen Auslegungsspielraum lässt:
Zahnärzte und Zahnärztinnen bleiben auch beim Einsatz von KI-Anwendungen persönlich voll verantwortlich.
Im Vordergrund steht, so die Kammer weiter, zu jeder Zeit die eigenverantwortliche Berufsausübung. Praktisch heißt das: Die KI ist ein Hilfsmittel wie eine Lupenbrille oder ein DVT. Sie haften für die Diagnose, die Sie stellen, und für die Therapie, die Sie empfehlen. Welches Werkzeug Ihnen dabei geholfen hat, ändert daran nichts. Das ist auch der Grund, warum die fachliche Einschätzung einer erfahrenen Behandlerin durch kein System dieser Art ersetzt wird.
Was vor der Einführung schriftlich geklärt sein muss
KI-Anwendungen in der Zahnmedizin verarbeiten regelmäßig Gesundheitsdaten, und die zählen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur besonderen Kategorie personenbezogener Daten mit zusätzlichen Anforderungen. Ob die Anwendung in der Behandlung oder in der Praxisverwaltung läuft, spielt dabei keine Rolle. Die Kammer stellt ausdrücklich die Praxisleitung in die Pflicht.
Der Prüfkatalog der Empfehlung schlägt vor, sich vorab mit einer Reihe von Fragen zu beschäftigen. Welche Daten verarbeitet die Anwendung, und auf welche Weise? Wo werden diese Daten gespeichert und verarbeitet? Werden sie von Dritten weiterverarbeitet, etwa vom Hersteller, und wer außer der verantwortlichen Zahnärztin hat Zugriff darauf? Werden in der Praxis erzeugte Daten zu Trainingszwecken genutzt? Ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag notwendig, und bietet der Hersteller einen an? Welche Maßnahmen schützen die Daten technisch, etwa durch Verschlüsselung? Und welche Informationspflichten bestehen gegenüber Patientinnen und Patienten, wie wird eine Einwilligung eingeholt und dokumentiert?
Für die Vertiefung verweist die Kammer auf den gemeinsamen Leitfaden von Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung zu Datenschutz und IT-Sicherheit in der Zahnarztpraxis. Dessen Fragenkatalog auf Seite 78 lässt sich auf KI-Anwendungen übertragen, das Muster auf Seite 80 hilft beim Verfahrensverzeichnis.
Vier Grenzen, die in keinem Prospekt stehen
Eine belastbare Einschätzung braucht auch die Gegenseite. Vier Punkte begrenzen jedes dentale KI-System, unabhängig vom Hersteller.
Die Trainingsdaten. Ein System kann nur so gut sein wie das Material, an dem es gelernt hat. Wurde überwiegend mit Aufnahmen bestimmter Gerätetypen oder bestimmter Patientengruppen trainiert, fällt die Leistung in anderen Konstellationen ab. Die Kammer greift genau diesen Punkt in ihrem Prüfkatalog auf und empfiehlt, sich zeigen zu lassen, in welchen Ländern die Daten erhoben wurden, an denen das Produkt trainiert und getestet wurde. Daten aus mehreren Zentren und mehreren Ländern können hier von Vorteil sein.
Seltene Pathologien. Algorithmen erkennen zuverlässig, was in den Trainingsdaten häufig vorkam. Bei ungewöhnlichen Knochenläsionen oder atypischen Befundkonstellationen bleibt klinische Erfahrung durch nichts zu ersetzen.
Die Bildqualität. Unterbelichtung, Lagerungsfehler, Bewegungsartefakte und alternde Sensorik wirken sich unmittelbar auf das Ergebnis aus. Keine Software repariert eine schlechte Aufnahme, sie analysiert sie nur gründlich.
Der Automatisierungs-Bias. Die am wenigsten diskutierte Schwachstelle sitzt vor dem Bildschirm. Gemeint ist die Neigung, einer farbigen Markierung zu folgen und die eigene Einschätzung zurückzustellen, oder umgekehrt einen Bereich schneller abzuhaken, weil die Software dort nichts angezeigt hat. Eine feste Reihenfolge hilft dagegen: erst selbst befunden, dann die Markierungen dagegenhalten, und Abweichungen bewusst auflösen.
Die Fragen, die den Kauf entscheiden
Wer ein System auswählt, ohne den eigenen Bedarf benennen zu können, kauft am Ende Funktionen statt Nutzen. Der brauchbarere Einstieg ist die Frage, wo Sie in Ihrer eigenen Befundung tatsächlich Lücken sehen. Bei der Kariesdiagnostik an Bissflügelaufnahmen? In der parodontalen Verlaufsdokumentation, wo ein Vorher-Nachher-Vergleich Arbeit spart? Oder in der Patientenkommunikation, wo eine farbig markierte Aufnahme oft mehr erklärt als zehn Sätze am Stuhl?
Erst danach kommt der Rechtsstatus. Die Kammer empfiehlt, sich die Zulassung als Medizinprodukt samt CE-Kennzeichnung und die Risikoklasse des Produkts nachweisen zu lassen, ebenso eine konkrete Beschreibung von Zweck, Funktionalität und Anwendungsbereich sowie eine vollständige und verständliche Gebrauchsanweisung. Eine Frage aus dem Katalog verdient dabei besondere Aufmerksamkeit, weil sie die Systeme am deutlichsten voneinander trennt: Erlaubt das Produkt, die Logik einer Entscheidung nachzuvollziehen? Ein Anbieter, der zu diesen Punkten keine Unterlagen liefert, kommt für eine Praxis nicht in Frage.
Bleibt das Team. Eine KI-Lösung wirkt nur so gut wie die Menschen, die sie bedienen, und die Verordnung verlangt die entsprechende Kompetenz ohnehin. Die Einführungsschulung für Behandelnde und Assistenz gehört deshalb in die Investitionsrechnung hinein und nicht daneben.
Bei der Dentist Experience '26
Bei der Dentist Experience '26 vom 18. bis 25. September 2026 steht das Thema an zwei Tagen auf dem Programm. Yasin Schirwath zeigt am ersten Tag, wo die KI-gestützte Diagnostik im klinischen Alltag heute steht, und am zweiten, was eine Praxis für ihre Datensicherheit geregelt haben muss, bevor sie ein solches System überhaupt in Betrieb nimmt. Beide Blöcke arbeiten mit Aufnahmen und Konstellationen aus dem Praxisalltag statt mit Herstellerfolien.
Für die eigene Praxis führt das auf zwei Sätze hinaus, die zusammengehören. Ein dentales KI-System arbeitet gleichförmig dort, wo menschliche Aufmerksamkeit schwankt. Und es versagt dort, wo es nie trainiert wurde. Wer beides im Blick behält, trifft bei der Auswahl die tragfähigeren Entscheidungen.
Quellen
- Bundeszahnärztekammer: Künstliche Intelligenz in der zahnärztlichen Praxis. Rechtsrahmen, Berufsrecht und Checklisten für die Praxis, Oktober 2025. Arbeitsgruppe KI im Ausschuss Digitalisierung: Frank Hanneken, Dr. Dirk Leisenberg, Prof. Dr. Falk Schwendicke, Sven Tschoepe.
- Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz, erlassen 2024. Betreiberpflichten für Hochrisiko-KI in Medizinprodukten ab 2. August 2027.
- Charité Universitätsmedizin Berlin: KI gegen Karies. Ausgründung des Start-ups dentalXrai, 4. Februar 2021. Quelle der beiden Schwendicke-Zitate.
- LMU Klinikum München, Pressemitteilung vom 8. Januar 2024 zur Berufung von Prof. Dr. Falk Schwendicke zum Direktor der Poliklinik für Zahnerhaltung und Parodontologie zum 1. Januar 2024.
- ZWP online: Analyse von Röntgenbildern mit KI gegen Karies, 12. August 2020. Historische Einordnung, nicht aktueller Marktstand.
Über den Autor
Yasin Schirwath ist seit 2018 ärztlicher Leiter und Partner der Zahnwelt Hannover sowie der Kinderzahnarztpraxis Zahnzauberwelt Hannover. Er arbeitet täglich mit Intraoralscannern, digitalen Gesichtsbögen, präoperativer Aligner-Therapie, digitaler Implantatplanung und navigierter Implantation. Seine fachlichen Schwerpunkte liegen auf biologischen Knochenaufbauten für langzeitstabile Ergebnisse und auf der Digitalisierung von Praxisorganisationsprozessen. Bei der Dentist Experience '26 in Griechenland referiert er zu künstlicher Intelligenz in der Zahnheilkunde, zu Internetsicherheit und zur Praxis-Automatisierung.
Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche oder datenschutzrechtliche Beratung. Ob eine bestimmte KI-Anwendung in Ihrer Praxis eingesetzt werden darf und welche Pflichten sich daraus im Einzelfall ergeben, klären Sie mit Ihrer Zahnärztekammer und Ihrem Datenschutzbeauftragten.
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